zu Art. 559 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 8 f. zu Art. 559 ZGB). Keinen Anspruch auf eine Erbbescheinigung hat der Vermächtnisnehmer, denn diesem kommt keine Erbenqualität zu (Karrer, a.a.O., N 9 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 3 zu Art. 559 ZGB). Die eingesetzten Erben M.K. und M.K. erleiden durch die Nichtausstellung der Erbbescheinigung zweifellos einen Rechtsnachteil, indem ihnen versagt ist, den Nachlass (vorläufig) zu behändigen und darüber zu verfügen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.