Sie wird nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ausdrücklich unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage ausgestellt und ist daher stets nur ein provisorischer Ausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen; über diese Fragen kann nur der ordentliche Richter definitiv entscheiden. Die Erbbescheinigung verleiht aber den prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Legitimationsausweis zur Inbesitznahme und Verfügungsmöglichkeit über die Erbschaftsgegenstände (Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1988, N 2 f. zu Art. 559 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 23 ff. zu Art. 559 ZGB;