zu § 335 ZPO). Mit dem Entscheid des Gerichtspräsidiums K. wurde das summarische Verfahren betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung abgeschlossen; er ist daher nach § 335 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. c) Die Erbbescheinigung ist die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung, welche Person(en) die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht haben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. 30 Obergericht 2000