2. a) Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde, da kein (anfechtbarer) Endentscheid i.S.v. § 335 lit. a ZPO vorliege und die Beschwerdeführer nicht beschwert seien. b) Die Sicherungsmassregeln über den Nachlass i.S.v. Art. 551 - 559 ZGB werden im Verfahren der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit erlassen. Dieses richtet sich nach kantonalem Recht. Gemäss § 72 EG ZGB ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers die zuständige Behörde für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. Gestützt auf § 300 Abs. 1 ZPO gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg.