Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der konkreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären sein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters notwendig ist.