Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vorinstanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses die Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind oder der Umfang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder administrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorinstanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Eingang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der Beschwerdeführer nicht angehört wurde.