28 Obergericht 2000 grundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Verfahren Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden (vgl. Hans- Ulrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 405). Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vorinstanz nicht beachtet.