{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-3_2020-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4277", "Checksum": "dad400f5c56456d67ca6481cf35390f3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 559 ZGB; Erbbescheinigung\n- Definition und Wesen (Erw. 2c)\n- Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss § 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben, nicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2).\n- Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, sondern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben; die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden darf (Erw. 3b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:33", "Checksum": "d5bab446878ccea3abe1fd28535f30dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_3\nRegeste:\nArt. 559 ZGB; Erbbescheinigung\n- Definition und Wesen (Erw. 2c)\n- Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss § 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben, nicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2).\n- Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, sondern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben; die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden darf (Erw. 3b).\n\n28 Obergericht 2000\n\ngrundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Verfahren Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden (vgl. Hans-\nUlrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im\nschweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter\nNoll, Zürich 1984, S. 405).\nDie Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vorinstanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses\ndie Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind oder der Umfang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder\nadministrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist\nauch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung\naus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorinstanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Eingang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der\nBeschwerdeführer nicht angehört wurde.\nAus den dargelegten formellen Gründen sind die Verfügung\nvom 10. Juli 2000 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2000 in\nteilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz\nhat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der konkreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären\nsein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters\nnotwendig ist.\n\n3 Art. 559 ZGB; Erbbescheinigung\n- Definition und Wesen (Erw. 2c)\n- Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss\n§ 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben,\nnicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2).\n- Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v.\nArt. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, sondern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene\n2000 Zivilrecht 29\n\ngesetzliche Erben; die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung\nnicht ausgestellt werden darf (Erw. 3b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000\nin Sachen M.K. u.a. gegen D.P.S. u.a.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten auf die\nBeschwerde, da kein (anfechtbarer) Endentscheid i.S.v. § 335 lit. a\nZPO vorliege und die Beschwerdeführer nicht beschwert seien.\nb) Die Sicherungsmassregeln über den Nachlass i.S.v. Art. 551 -\n559 ZGB werden im Verfahren der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit erlassen. Dieses richtet sich nach kantonalem Recht.\nGemäss § 72 EG ZGB ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz\ndes Erblassers die zuständige Behörde für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. Gestützt auf § 300 Abs. 1 ZPO gelangt das\nsummarische Verfahren zur Anwendung (Bühler/Edelmann/Killer,\nKommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998,\nN 5(33) zu § 300 ZPO). Gegen Endentscheide im summarischen Verfahren ist gemäss § 335 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Der\nAusdruck Endentscheid umfasst Prozess- und Sachurteile sowie Abschreibungsbeschlüsse, die das summarische Verfahren als Ganzes\nabschliessen. Unerheblich ist, ob der Summarentscheid in materielle\nRechtskraft erwachsen ist (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 ff. zu\n§ 335 ZPO). Mit dem Entscheid des Gerichtspräsidiums K. wurde\ndas summarische Verfahren betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung abgeschlossen; er ist daher nach § 335 lit. a ZPO mit\nBeschwerde anfechtbar.\nc) Die Erbbescheinigung ist die von der zuständigen Behörde\nausgestellte Bestätigung, welche Person(en) die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht\nhaben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen.\n30 Obergericht 2000\n\n"}