3 Art. 559 ZGB; Erbbescheinigung - Definition und Wesen (Erw. 2c) - Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss § 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben, nicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2). - Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, sondern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene