Das Nachlassvermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen und Nachfragen oder allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehegatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abgeschätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine letztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung überblickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297 Abs. 1 ZPO).