Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung des Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen sind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens entsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlassvermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen und Nachfragen oder allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehegatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abgeschätzt werden.