Aus den Erwägungen 2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsverwaltung der Willensvollstrecker oder bei bevormundeten Personen der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom 9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst ausüben oder eine andere Amtsstelle oder eine Privatperson damit beauftragen.