{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-2_2000-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4276", "Checksum": "edba733c6c6d069d8a5e7b28c1173d1a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 25.10.2000 AGVE_2000_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 25.10.2000 AGVE_2000_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 25.10.2000 AGVE_2000_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenigstens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (Erw. 3a).\n\n26 Obergericht 2000\n\n2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.\n- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit verfügen (Erw. 2b).\n- Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach\n§ 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.\nFür die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die\nerbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenigstens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch\nzu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches\nGehör zusteht (Erw. 3a).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober\n2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsverwaltung der Willensvollstrecker oder bei bevormundeten Personen\nder Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom\n9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht\nbevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren\nPersonen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht\nweitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher\nnach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst\nausüben oder eine andere Amtsstelle oder eine Privatperson damit\nbeauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben\netc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die\nfür die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige\nFachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im\n2000 Zivilrecht 27\n\nRahmen dieser Grundsätze und unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2\nund 3 ZGB ernennt der Gerichtspräsident den Erbschaftsverwalter\nnach freiem Ermessen (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel\n1998, N 21 ff. zu Art. 554 ZGB; Jean Nicolas Druey, Erbrecht 4. A.,\nBern 1997, N 40 zu § 14; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht,\nBd. IV/2, Basel 1981, S. 705). Weder einer Behörde noch den Erben\nsteht ein Vorschlagsrecht zu.\n3. a) Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters erfolgt in der\nRegel im Verfahren ohne Gegenpartei gemäss § 297 ZPO. Danach\nhat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der\nUntersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung\ndes Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art\nund Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen\nsind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens\nentsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlassvermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen\nund Nachfragen oder allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehegatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abgeschätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine\nletztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung überblickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine\nGegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297\nAbs. 1 ZPO).\nb) Vorliegend hat die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und\nRückfragen bei der Gemeinde oder bei den bekannten gesetzlichen\nErben Rechtsanwalt X.Y. mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt.\nIm Ehevertrag vom 9. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der\nganze Vorschlag und im Erbvertrag die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am eingebrachten Frauengut zugewiesen. Die\nAnordnung der Erbschaftsverwaltung greift daher unmittelbar in die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Der Gehörsanspruch steht\n28 Obergericht 2000\n\n"}