26 Obergericht 2000 2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Ver- fahrensgrundsätze. - Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbe- halt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die er- nannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwal- tung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhän- gigkeit verfügen (Erw. 2b). - Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach § 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizier- ten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenig- stens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhan- den sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (Erw. 3a). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B. Aus den Erwägungen 2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsver- waltung der Willensvollstrecker oder bei bevormundeten Personen der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom 9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst ausüben oder eine andere Amtsstelle oder eine Privatperson damit beauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben etc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die für die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im 2000 Zivilrecht 27 Rahmen dieser Grundsätze und unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ernennt der Gerichtspräsident den Erbschaftsverwalter nach freiem Ermessen (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998, N 21 ff. zu Art. 554 ZGB; Jean Nicolas Druey, Erbrecht 4. A., Bern 1997, N 40 zu § 14; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel 1981, S. 705). Weder einer Behörde noch den Erben steht ein Vorschlagsrecht zu. 3. a) Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters erfolgt in der Regel im Verfahren ohne Gegenpartei gemäss § 297 ZPO. Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung des Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen sind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat quali- fizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens entsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlass- vermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen und Nachfragen oder allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehe- gatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abge- schätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine letztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung über- blickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach ma- teriellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297 Abs. 1 ZPO). b) Vorliegend hat die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und Rückfragen bei der Gemeinde oder bei den bekannten gesetzlichen Erben Rechtsanwalt X.Y. mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt. Im Ehevertrag vom 9. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der ganze Vorschlag und im Erbvertrag die lebenslängliche und unent- geltliche Nutzniessung am eingebrachten Frauengut zugewiesen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung greift daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Der Gehörsanspruch steht 28 Obergericht 2000 grundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Ver- fahren Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden (vgl. Hans- Ulrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 405). Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vor- instanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses die Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind oder der Um- fang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder administrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorin- stanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Ein- gang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Aus den dargelegten formellen Gründen sind die Verfügung vom 10. Juli 2000 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vor- zunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der kon- kreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzun- gen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären sein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters notwendig ist. 3 Art. 559 ZGB; Erbbescheinigung - Definition und Wesen (Erw. 2c) - Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein be- schwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss § 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben, nicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2). - Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, son- dern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene