Diese ist durch behördlichen Entscheid von Amtes wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen bzw. der Grund für die Anordnung weggefallen oder wenn ihr Zweck erreicht ist (Karrer, a.a.O, N. 31 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 22 zu Art. 554 ZGB). Bei einer gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB angeordneten Erbschaftsverwaltung ist dies solange nicht der Fall, als eine Einsprache nach Art. 559 ZGB besteht und die Erbbescheinigung zugunsten der eingesetzten Erben nicht ausgestellt werden kann (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; SJZ 1953 S. 377). 26 Obergericht 2000