tisch abgesetzt und der letzte Wille der Erblasserin missachtet worden, kann nicht gefolgt werden. Die Stellung als Willensvollstrecker ist durch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung lediglich sistiert und lebt nach deren Beendigung wieder auf (Karrer, a.a.O., N 24 zu Art. 554 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 706; Wetzel, a.a.O., Rz. 136). Während der Erbschaftsverwaltung ist der Willensvollstrecker auf jene Aufgaben, Rechte und Pflichten beschränkt, die ihm aus der Erbschaftsverwaltung zukommen. Diese ist durch behördlichen Entscheid von Amtes wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen bzw. der Grund für die Anordnung weggefallen oder wenn ihr Zweck erreicht ist (Karrer, a.a.