Es stehen ihm somit gewisse Rechte zu, die dem Erbschaftsverwalter versagt sind. Dass das Gerichtspräsidium K. bei der vorliegend gegebenen Konstellation die Erbschaftsverwaltung angeordnet hat, um allfällige Liquidationsmassnahmen vorsorglich zu verhindern, lässt sich daher nicht beanstanden. Dem Einwand der Gesuchsgegner, mit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung sei der Willensvollstrecker fak- 2000 Zivilrecht 25