O., S. 707 f.). Demgegenüber ist der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB beauftragt, die Vermächtnisse auszurichten, wofür er keiner Zustimmung der Erben bedarf (Karrer, a.a.O., N 50 zu Art. 518 ZGB), sowie die Teilung auszuführen, d.h. diese vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollziehen (Karrer, a.a.O., N 52 zu Art. 518 ZGB; Wetzel, a.a.O., Rz. 135). Es stehen ihm somit gewisse Rechte zu, die dem Erbschaftsverwalter versagt sind.