O., Rz. 179). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Befugnisse des Willensvollstreckers weiter gehen als diejenigen des Erbschaftsverwalters. Die Kompetenzen des Letzteren sind eingeschränkt auf konservatorische Massnahmen: Der Erbschaftsverwalter darf weder Liquidationshandlungen vornehmen, noch die Erbteilung vorbereiten oder durchführen; er muss den Nachlass wert- und bestandesmässig erhalten und in möglichst ursprünglicher Form den Erben übergeben; insbesondere hat er keine Kompetenz zur Ausrichtung von Vermächtnissen (Karrer, a.a.O., N 39 und 48 zu Art. 554 ZGB; vgl. auch Piotet, a.a.O., S. 707 f.).