erfolgreicher Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben die Erbschaft zu deren Nachteil versilbern. Wie die Gesuchsgegner zutreffend geltend machen, erübrigt sich daher in der Regel die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt ist, der das Amt angenommen hat (Karrer, a.a.O., N 28 zu Art. 556 ZGB; Claude Wetzel, a.a.O., Rz. 178). Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet (Wetzel, a.a.O., Rz. 179).