Das Gerichtspräsidium K. stellte dem von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstrecker nach dessen Annahmeerklärung am 9. Februar 2000 das Willensvollstreckerzeugnis aus. Dieser hat damit das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Erbschaft erworben, währenddem die diesbezüglichen Rechte der Erben sistiert sind (Karrer, a.a.O., N 14 zu Art. 518 ZGB). Damit bestand vorliegend keine Gefahr, dass die gesetzlichen Erben nach 24 Obergericht 2000