554 Abs. 2 ZGB, wonach die Verwaltung der Erbschaft dem vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker zu übergeben ist. Die Gesuchsgegner machen hingegen geltend, die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sei unnötig und unverhältnismässig, nachdem die Erblasserin bereits einen Willensvollstrecker bestellt habe; letztlich komme sie einer Absetzung des Willensvollstreckers und damit einer Missachtung des Willens der Erblasserin gleich. b) Das Gerichtspräsidium K. stellte dem von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstrecker nach dessen Annahmeerklärung am 9. Februar 2000 das Willensvollstreckerzeugnis aus.