3 des Art. 554 Abs. 1 ZGB abgestützt wurde, obwohl vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, dass neben den zur Kenntnis gekommenen noch weitere Erben vorhanden sind (Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 9 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O., N 7 zu Art. 554 ZGB). 2. a) Von den Gesuchstellern ist nicht angefochten, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag den Willensvollstrecker mit der Erbschaftsverwaltung betraut hat. Dies entspricht denn auch der gesetzlichen Regelung in Art. 554 Abs. 2 ZGB, wonach die Verwaltung der Erbschaft dem vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker zu übergeben ist.