letztwilligen Verfügung sich erheben - entweder die letzteren oder die ersteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung zu schützen sind (Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, Rz. 31 ff.). Die gesetzliche Grundlage hiefür findet sich im vorab dargelegten Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Die in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB genannten Voraussetzungen müssen daher - entgegen der Auffassung der Gesuchsgegner - nicht erfüllt sein. Die vorinstanzliche Verfügung ist allerdings insoweit zu korrigieren, als sie fälschlicherweise nicht nur auf Ziff. 4, sondern auch auf Ziff. 3 des Art.