Vorliegend haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung - und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft - an die mit letztwilliger Verfügung der Erblasserin eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung durch das Gerichtspräsidium K. nicht zu beanstanden. Schliesst der Erblasser die gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus und wendet den Nachlass Dritten zu, so liegt es auf der Hand, dass - je nachdem, wieviele Zweifel an der Gültigkeit der 2000 Zivilrecht 23