Trifft die Behörde keinen förmlichen Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560 ZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen Erben über die Erbschaftssachen (Karrer, a.a.O., N 27 zu Art. 556 ZGB). Zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen zur Sicherung des Erbganges ist gemäss § 72 EG ZGB der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers. b) Vorliegend haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung - und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft - an die mit letztwilliger Verfügung der Erblasserin eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v.