Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 735). Die Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3 ZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen (Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB). Die Ueberlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB bedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tatsächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod des Erblassers automatisch zusteht, weiter ausüben lässt (Escher, a.a.O., N 10 zu Art. 556 ZGB). Trifft die Behörde keinen förmlichen Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art.