Aus den Erwägungen 1. a) Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4). 22 Obergericht 2000