1b). - Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat, erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse des Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters. (Erw. 2b) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000 in Sachen D.P.S. u.a. gegen M.K u.a.