1 Art. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen. - Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind entweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu schützen (Erw. 1b).