{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-1_2020-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4275", "Checksum": "e6be3eb2e6ea2001155f38525b6e8714"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen.\n- Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind entweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu schützen (Erw. 1b).\n- Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat, erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse des Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters. (Erw. 2b)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:33", "Checksum": "229dbef0bbb0af628b59d59e1d056397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2020 AGVE_2000_1\nRegeste:\nArt. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen.\n- Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind entweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu schützen (Erw. 1b).\n- Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat, erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse des Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters. (Erw. 2b)\n\n2000 Zivilrecht 21\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Erbrecht\n\n1 Art. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung\nder Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen.\n- Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung\nund damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels\nletztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer\nEinsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind\nentweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4\nZGB zu schützen (Erw. 1b).\n- Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat,\nerübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung\nnach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn\ndie blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache\nder gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch\nallfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse\ndes Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters.\n(Erw. 2b)\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000\nin Sachen D.P.S. u.a. gegen M.K u.a.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1\nZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner\nder Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder\ndas Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle\nErben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie\nfür besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).\n22 Obergericht 2000\n\nGemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung\neiner letztwilligen Verfügung des Erblassers, soweit tunlich nach\nAnhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den\ngesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung\nanzuordnen. Diese Erbschaftsverwaltung gilt als Anwendungsfall\nvon Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 und unterliegt nicht den Voraussetzungen\nvon Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB (Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998, N 28 zu Art. 556 ZGB; Arnold Escher, Zürcher\nKommentar, 3. A., Zürich 1960, N 14 zu Art. 556 ZGB; Paul Piotet,\nSchweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 735).\nDie Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3\nZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen (Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556\nZGB). Die Ueberlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB\nbedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tatsächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod\ndes Erblassers automatisch zusteht, weiter ausüben lässt (Escher,\na.a.O., N 10 zu Art. 556 ZGB). Trifft die Behörde keinen förmlichen\nEntscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560\nZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen\nErben über die Erbschaftssachen (Karrer, a.a.O., N 27 zu Art. 556\nZGB). Zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen zur\nSicherung des Erbganges ist gemäss § 72 EG ZGB der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers.\nb) Vorliegend haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung - und damit die (vorläufige) Auslieferung der\nErbschaft - an die mit letztwilliger Verfügung der Erblasserin eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs.\n1 ZGB erfolgreich verhindert. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung\neiner Erbschaftsverwaltung durch das Gerichtspräsidium K. nicht zu\nbeanstanden. Schliesst der Erblasser die gesetzlichen Erben von der\nErbfolge aus und wendet den Nachlass Dritten zu, so liegt es auf der\nHand, dass - je nachdem, wieviele Zweifel an der Gültigkeit der\n2000 Zivilrecht 23\n\n"}