2000 Zivilrecht 21 I. Zivilrecht A. Erbrecht 1 Art. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen. - Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind entweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erb- schaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu schützen (Erw. 1b). - Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat, erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse des Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters. (Erw. 2b) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000 in Sachen D.P.S. u.a. gegen M.K u.a. Aus den Erwägungen 1. a) Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwe- send ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4). 22 Obergericht 2000 Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Diese Erbschaftsverwaltung gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 und unterliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB (Martin Karrer, Basler Kom- mentar, Basel 1998, N 28 zu Art. 556 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 14 zu Art. 556 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 735). Die Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3 ZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berech- tigt, eine andere Variante zu wählen (Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB). Die Ueberlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB bedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tat- sächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod des Erblassers automatisch zusteht, weiter ausüben lässt (Escher, a.a.O., N 10 zu Art. 556 ZGB). Trifft die Behörde keinen förmlichen Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560 ZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen Erben über die Erbschaftssachen (Karrer, a.a.O., N 27 zu Art. 556 ZGB). Zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen zur Sicherung des Erbganges ist gemäss § 72 EG ZGB der Ge- richtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers. b) Vorliegend haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung ei- ner Erbbescheinigung - und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft - an die mit letztwilliger Verfügung der Erblasserin ein- gesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung durch das Gerichtspräsidium K. nicht zu beanstanden. Schliesst der Erblasser die gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus und wendet den Nachlass Dritten zu, so liegt es auf der Hand, dass - je nachdem, wieviele Zweifel an der Gültigkeit der 2000 Zivilrecht 23 letztwilligen Verfügung sich erheben - entweder die letzteren oder die ersteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung zu schützen sind (Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, Rz. 31 ff.). Die gesetzliche Grundlage hiefür findet sich im vorab dargelegten Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Die in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB genannten Voraussetzungen müssen daher - entgegen der Auffassung der Gesuchsgegner - nicht erfüllt sein. Die vorinstanzliche Verfügung ist allerdings insoweit zu korrigieren, als sie fälschlicherweise nicht nur auf Ziff. 4, sondern auch auf Ziff. 3 des Art. 554 Abs. 1 ZGB abgestützt wurde, obwohl vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, dass neben den zur Kenntnis gekommenen noch weitere Erben vorhanden sind (Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 9 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O., N 7 zu Art. 554 ZGB). 2. a) Von den Gesuchstellern ist nicht angefochten, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag den Willensvollstrecker mit der Erbschaftsverwaltung betraut hat. Dies entspricht denn auch der ge- setzlichen Regelung in Art. 554 Abs. 2 ZGB, wonach die Verwaltung der Erbschaft dem vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker zu übergeben ist. Die Gesuchsgegner machen hingegen geltend, die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sei unnötig und unverhält- nismässig, nachdem die Erblasserin bereits einen Willensvollstrecker bestellt habe; letztlich komme sie einer Absetzung des Willensvoll- streckers und damit einer Missachtung des Willens der Erblasserin gleich. b) Das Gerichtspräsidium K. stellte dem von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstrecker nach dessen Annahmeerklärung am 9. Februar 2000 das Willensvollstreckerzeugnis aus. Dieser hat damit das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Erbschaft erworben, währenddem die diesbezüglichen Rechte der Erben sistiert sind (Karrer, a.a.O., N 14 zu Art. 518 ZGB). Damit bestand vorliegend keine Gefahr, dass die gesetzlichen Erben nach 24 Obergericht 2000 erfolgreicher Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheini- gung an die eingesetzten Erben die Erbschaft zu deren Nachteil ver- silbern. Wie die Gesuchsgegner zutreffend geltend machen, erübrigt sich daher in der Regel die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt ist, der das Amt angenommen hat (Karrer, a.a.O., N 28 zu Art. 556 ZGB; Claude Wetzel, a.a.O., Rz. 178). Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet (Wetzel, a.a.O., Rz. 179). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Befugnisse des Willensvollstreckers weiter gehen als diejenigen des Erbschaftsverwalters. Die Kompetenzen des Letzteren sind einge- schränkt auf konservatorische Massnahmen: Der Erbschaftsverwalter darf weder Liquidationshandlungen vornehmen, noch die Erbteilung vorbereiten oder durchführen; er muss den Nachlass wert- und be- standesmässig erhalten und in möglichst ursprünglicher Form den Erben übergeben; insbesondere hat er keine Kompetenz zur Aus- richtung von Vermächtnissen (Karrer, a.a.O., N 39 und 48 zu Art. 554 ZGB; vgl. auch Piotet, a.a.O., S. 707 f.). Demgegenüber ist der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB beauftragt, die Vermächtnisse auszu- richten, wofür er keiner Zustimmung der Erben bedarf (Karrer, a.a.O., N 50 zu Art. 518 ZGB), sowie die Teilung auszuführen, d.h. diese vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollziehen (Karrer, a.a.O., N 52 zu Art. 518 ZGB; Wetzel, a.a.O., Rz. 135). Es stehen ihm somit gewisse Rechte zu, die dem Erbschaftsverwalter versagt sind. Dass das Gerichtspräsidium K. bei der vorliegend gegebenen Konstellation die Erbschaftsverwaltung angeordnet hat, um allfällige Liquidationsmassnahmen vorsorglich zu verhindern, lässt sich daher nicht beanstanden. Dem Einwand der Gesuchsgegner, mit der An- ordnung der Erbschaftsverwaltung sei der Willensvollstrecker fak- 2000 Zivilrecht 25 tisch abgesetzt und der letzte Wille der Erblasserin missachtet wor- den, kann nicht gefolgt werden. Die Stellung als Willensvollstrecker ist durch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung lediglich sistiert und lebt nach deren Beendigung wieder auf (Karrer, a.a.O., N 24 zu Art. 554 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 706; Wetzel, a.a.O., Rz. 136). Wäh- rend der Erbschaftsverwaltung ist der Willensvollstrecker auf jene Aufgaben, Rechte und Pflichten beschränkt, die ihm aus der Erb- schaftsverwaltung zukommen. Diese ist durch behördlichen Ent- scheid von Amtes wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen bzw. der Grund für die Anordnung weggefallen oder wenn ihr Zweck erreicht ist (Karrer, a.a.O, N. 31 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 22 zu Art. 554 ZGB). Bei einer gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB angeordneten Erbschaftsverwaltung ist dies solange nicht der Fall, als eine Einsprache nach Art. 559 ZGB besteht und die Erbbescheinigung zugunsten der eingesetzten Erben nicht ausgestellt werden kann (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; SJZ 1953 S. 377). 26 Obergericht 2000 2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Ver- fahrensgrundsätze. - Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbe- halt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die er- nannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwal- tung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhän- gigkeit verfügen (Erw. 2b). - Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach § 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizier- ten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenig- stens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhan- den sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (Erw. 3a). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B. Aus den Erwägungen 2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsver- waltung der Willensvollstrecker oder bei bevormundeten Personen der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom 9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst ausüben oder eine andere Amtsstelle oder eine Privatperson damit beauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben etc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die für die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im