Beschränkt die Vorinstanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Verhandlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose Geltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedigende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines solchen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der 2000 Zivilprozessrecht 61