Aus den Erwägungen 1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Obergericht im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu beurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen nicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorinstanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Verhandlung das weitere Vorgehen beschliessen.