{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-15_2000-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4289", "Checksum": "c300b7f8bd67f0ef29526148d7ead022"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis\nzu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglichkeit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen\nein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Verfahren, auf die - wie das vorliegende (Art. 274d Abs. 3OR) - der\nUntersuchungsgrundsatz Anwendung findet.\n\n15 § 329 Abs. 1 ZPO.\nDie Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat,\ngilt nicht ausnahmslos.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in\nSachen S.S. gegen U.R.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Obergericht im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu\nbeurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen\nnicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorinstanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit\n(§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des\nKlägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Verhandlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose\nGeltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedigende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines solchen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der\n2000 Zivilprozessrecht 61\n\nZivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Parteiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen\nmüsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht anwendbar.\n\n16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht\nDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember\n2000 i.S. Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der\nAbweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Eheschutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in\nschwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweigerung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von\nGerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverletzung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand\ndieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspektionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.\na) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache\nzuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an\ndie Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren\nHinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen\nvon Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht\nvorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den\nUmständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der\nVerfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib\n238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen).\n"}