schriftenwechsels (bis und mit Erstattung der Anschlussappellationsantwort) vorgebracht werden können, sofern dargetan wird, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglichkeit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Verfahren, auf die - wie das vorliegende (Art.