Da zudem unbestritten ist, dass das Mietverhältnis für eine feste Dauer von acht Jahren (ab 1. August 1992) abgeschlossen wurde, war der Eintritt der Fälligkeitsdaten bis und mit Juli 2000 ohne weiteres vorhersehbar, so dass die Überlassung des Miteigentums während acht Jahren als ein und derselbe Lebenssachverhalt zu betrachten ist. Die vorliegende Problematik ist auch nicht mit der - in der Lehre durchaus umstrittenen - Frage zu verwechseln, ob eine Leistungsklage auf künftige wiederkehrende Leistungen über den Urteilszeitpunkt hinaus zulässig ist, sofern es sich nicht um Renten bzw. Unterhaltsbeiträge handelt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.