Vielmehr ist darunter ein umfassender Lebenssachverhaltskomplex zu verstehen, im vorliegenden Fall die als solche unbestrittene mietweise Überlassung des Miteigentumsanteils durch den Kläger an die Beklagte. Da zudem unbestritten ist, dass das Mietverhältnis für eine feste Dauer von acht Jahren (ab 1. August 1992) abgeschlossen wurde, war der Eintritt der Fälligkeitsdaten bis und mit Juli 2000 ohne weiteres vorhersehbar, so dass die Überlassung des Miteigentums während acht Jahren als ein und derselbe Lebenssachverhalt zu betrachten ist.