Anders muss es sich indessen verhalten, wenn die - beschwerte - Gegenpartei appelliert hat, und der Prozess gestützt darauf weitergeführt wird. Diesfalls muss aus prozessökonomischen Gründen dem Appellaten, der vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, die Möglichkeit gegeben sein, unter den Voraussetzungen von § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung vorzunehmen. 2. (...) 3. a) Mit Anschlussappellation hat der Kläger das Klagebegehren auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen, um die seither fällig gewordenen Mietzinse erhöht.