Die Unterlassung des Wortes Anschlussappellation als solche schadet nicht. In besagter Stellungnahme wird sodann argumentiert, auf die Anschlussappellation sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass durch die ausdrückliche Zulassung der Klageänderung im Sinne einer Klageerhöhung im Appellationsverfahren (§ 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO) die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer unweigerlich durchbrochen wird. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels grundsätzlich einer Beschwer bedarf (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 7 zu § 317 ZPO);