{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-14_2000-09-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4288", "Checksum": "27fa08b907f46306dba9d8f876f231cf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 08.09.2000 AGVE_2000_14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 08.09.2000 AGVE_2000_14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 08.09.2000 AGVE_2000_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Der vom Kläger als Beweis offerierte Tonträger ist jedenfalls - unabhängig davon, ob der Beweis für\ndie ganze Forderung oder einen Teil davon auf andere Weise erbracht\nwerden kann oder nicht - nicht als Beweismittel anzuerkennen und\ndie diesbezüglichen Begehren des Klägers sind abzuweisen.\n\n14 § 321 Abs. 2 ZPO.\nWer mit seiner auf Erfüllung periodischer Leistungen gerichteten Klage\nvor Vorinstanz vollständig durchgedrungen ist, kann nach Ergreifen des\nRechtsmittels durch die unterlegene Gegenpartei - ohne formelle Beschwer - in der Anschlussappellation auf dem Wege der Klageänderung\nneu, d.h. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils, fällig gewordene Betreffnisse geltend machen (Erw. 1).\nEinfluss des Novenrechts (Erw. 3).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 8. September\n2000 in Sachen R.B. gegen B.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Umstritten ist, ob mit der Appellationsantwort Anschlussappellation erhoben wurde oder nicht. Der neue Rechtsvertreter der\nBeklagten beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000, auf\ndie in der Appellationsantwort vorgenommene Klageerweiterung sei\nnicht einzutreten, mit der Begründung, dass in der Appellationsantwort eine Anschlussappellation mit keinem Wort erwähnt sei. Indessen sind Rechtsschriften als Prozesshandlungen auszulegen (Vogel,\n58 Obergericht 2000\n\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 9 N 49). Ergibt die Auslegung einer Appellationsantwort, insbesondere wenn es\nsich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, dass auch der\nAppellat eine Abänderung zu seinen Gunsten gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil will, ist dies sinngemäss als Anschlussappellation\nzu behandeln. Selbst wenn man gegenüber Anwälten strenger verfahren wollte, so muss auf jeden Fall genügen, wenn - wie hier - ein von\nder Begründung getrennter Antrag gestellt wird. Die Unterlassung\ndes Wortes Anschlussappellation als solche schadet nicht.\nIn besagter Stellungnahme wird sodann argumentiert, auf die\nAnschlussappellation sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass durch die ausdrückliche Zulassung der Klageänderung im Sinne einer Klageerhöhung im Appellationsverfahren (§ 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO)\ndie Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer unweigerlich durchbrochen wird. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines\nRechtsmittels grundsätzlich einer Beschwer bedarf (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,\nAarau 1998, N 7 zu § 317 ZPO); so ist ausgeschlossen, dass der\nGläubiger, der periodische Ansprüche eingeklagt hat und damit bei\nder ersten Instanz vollständig durchgedrungen ist, eigens zur Durchsetzung von weiteren Fälligkeiten Appellation erhebt. Anders muss\nes sich indessen verhalten, wenn die - beschwerte - Gegenpartei appelliert hat, und der Prozess gestützt darauf weitergeführt wird. Diesfalls muss aus prozessökonomischen Gründen dem Appellaten, der\nvor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, die Möglichkeit gegeben\nsein, unter den Voraussetzungen von § 321 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 185 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung vorzunehmen.\n2. (...)\n3. a) Mit Anschlussappellation hat der Kläger das Klagebegehren auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen,\num die seither fällig gewordenen Mietzinse erhöht. In der Stellungnahme des neuen beklagtischen Rechtsvertreters wird geltend ge-\n2000 Zivilprozessrecht 59\n\n"}