2000 Zivilprozessrecht 57 geltend gemachte Strafverfolgungsinteresse kann im Rahmen der hier gegeneinander abzuwägenden Interessen nicht berücksichtigt werden: Es ist nämlich nicht die Aufgabe des vorliegenden Zivilprozesses, eine allfällige Straftat einer Partei aufzudecken oder einen dahingehenden Verdacht zu erhärten. dd) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob über die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung hinaus auch ein straf- rechtliches Unrecht gegeben ist. Der vom Kläger als Beweis offe- rierte Tonträger ist jedenfalls - unabhängig davon, ob der Beweis für die ganze Forderung oder einen Teil davon auf andere Weise erbracht werden kann oder nicht - nicht als Beweismittel anzuerkennen und die diesbezüglichen Begehren des Klägers sind abzuweisen. 14 § 321 Abs. 2 ZPO. Wer mit seiner auf Erfüllung periodischer Leistungen gerichteten Klage vor Vorinstanz vollständig durchgedrungen ist, kann nach Ergreifen des Rechtsmittels durch die unterlegene Gegenpartei - ohne formelle Be- schwer - in der Anschlussappellation auf dem Wege der Klageänderung neu, d.h. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils, fällig gewordene Be- treffnisse geltend machen (Erw. 1). Einfluss des Novenrechts (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 8. September 2000 in Sachen R.B. gegen B.B. Aus den Erwägungen 1. Umstritten ist, ob mit der Appellationsantwort Anschlussap- pellation erhoben wurde oder nicht. Der neue Rechtsvertreter der Beklagten beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000, auf die in der Appellationsantwort vorgenommene Klageerweiterung sei nicht einzutreten, mit der Begründung, dass in der Appellationsant- wort eine Anschlussappellation mit keinem Wort erwähnt sei. Indes- sen sind Rechtsschriften als Prozesshandlungen auszulegen (Vogel, 58 Obergericht 2000 Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 9 N 49). Er- gibt die Auslegung einer Appellationsantwort, insbesondere wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, dass auch der Appellat eine Abänderung zu seinen Gunsten gegenüber dem vorin- stanzlichen Urteil will, ist dies sinngemäss als Anschlussappellation zu behandeln. Selbst wenn man gegenüber Anwälten strenger verfah- ren wollte, so muss auf jeden Fall genügen, wenn - wie hier - ein von der Begründung getrennter Antrag gestellt wird. Die Unterlassung des Wortes Anschlussappellation als solche schadet nicht. In besagter Stellungnahme wird sodann argumentiert, auf die Anschlussappellation sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Dies- bezüglich ist vorab festzuhalten, dass durch die ausdrückliche Zulas- sung der Klageänderung im Sinne einer Klageerhöhung im Appella- tionsverfahren (§ 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO) die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer unweigerlich durchbro- chen wird. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels grundsätzlich einer Beschwer bedarf (Bühler/Edel- mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 7 zu § 317 ZPO); so ist ausgeschlossen, dass der Gläubiger, der periodische Ansprüche eingeklagt hat und damit bei der ersten Instanz vollständig durchgedrungen ist, eigens zur Durch- setzung von weiteren Fälligkeiten Appellation erhebt. Anders muss es sich indessen verhalten, wenn die - beschwerte - Gegenpartei ap- pelliert hat, und der Prozess gestützt darauf weitergeführt wird. Dies- falls muss aus prozessökonomischen Gründen dem Appellaten, der vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, die Möglichkeit gegeben sein, unter den Voraussetzungen von § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung vorzunehmen. 2. (...) 3. a) Mit Anschlussappellation hat der Kläger das Klagebegeh- ren auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen, um die seither fällig gewordenen Mietzinse erhöht. In der Stellung- nahme des neuen beklagtischen Rechtsvertreters wird geltend ge- 2000 Zivilprozessrecht 59 macht, diese Klageänderung sei unzulässig, weil ihr ein neuer Sach- verhalt zugrunde liege. Es ist zuzugestehen, dass der Zeitablauf, der periodisch neue Fälligkeiten bewirkt hat, eine neue Tatsache dar- stellt. Indessen darf der in § 185 verwendete Begriff des gleichen Lebenssachverhalts nicht derart eng ausgelegt werden, dass der Ein- tritt einer jeden neue Tatsache einen neuen Lebenssachverhalt dar- stellt. Vielmehr ist darunter ein umfassender Lebenssachverhalts- komplex zu verstehen, im vorliegenden Fall die als solche unbestrit- tene mietweise Überlassung des Miteigentumsanteils durch den Klä- ger an die Beklagte. Da zudem unbestritten ist, dass das Mietverhält- nis für eine feste Dauer von acht Jahren (ab 1. August 1992) abge- schlossen wurde, war der Eintritt der Fälligkeitsdaten bis und mit Juli 2000 ohne weiteres vorhersehbar, so dass die Überlassung des Mitei- gentums während acht Jahren als ein und derselbe Lebenssachverhalt zu betrachten ist. Die vorliegende Problematik ist auch nicht mit der - in der Leh- re durchaus umstrittenen - Frage zu verwechseln, ob eine Leistungs- klage auf künftige wiederkehrende Leistungen über den Urteils- zeitpunkt hinaus zulässig ist, sofern es sich nicht um Renten bzw. Unterhaltsbeiträge handelt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 206; Vogel, a.a.O., 7 N 16; Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 der Vorbemerkungen zu §§ 167-170 ZPO). Da es ein Merkmal der neuen Zivilprozessordnungen ist, dass das Urteil der wirklichen Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung entsprechen soll (Vogel, a.a.O., 7 N 101), beurteilt sich die Frage, ob in einem Prozess neben bereits verfallenen periodischen Betreffnis- sen auch diejenigen geltend gemacht werden können, die zwischen der Stellung des Rechtsbegehrens und dem Urteilszeitpunkt erst fäl- lig werden, vielmehr nach den Bestimmungen über die Klageände- rung (vgl. oben). Einschränkungen ergeben sich allenfalls aus der Eventualmaxime. So ist im aargauischen Appellationsverfahren zu beachten, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (Noven) grundsätzlich nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Rechts- 60 Obergericht 2000 schriftenwechsels (bis und mit Erstattung der Anschlussappellations- antwort) vorgebracht werden können, sofern dargetan wird, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksich- tigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglich- keit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechts- schriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Ver- fahren, auf die - wie das vorliegende (Art. 274d Abs. 3OR) - der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet. 15 § 329 Abs. 1 ZPO. Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Ent- scheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat, gilt nicht ausnahmslos. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in Sachen S.S. gegen U.R. Aus den Erwägungen 1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Oberge- richt im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu beurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen nicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorin- stanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Ver- handlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose Geltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedi- gende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines sol- chen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der