1. Umstritten ist, ob mit der Appellationsantwort Anschlussappellation erhoben wurde oder nicht. Der neue Rechtsvertreter der Beklagten beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000, auf die in der Appellationsantwort vorgenommene Klageerweiterung sei nicht einzutreten, mit der Begründung, dass in der Appellationsantwort eine Anschlussappellation mit keinem Wort erwähnt sei. Indessen sind Rechtsschriften als Prozesshandlungen auszulegen (Vogel,