Des Weiteren kann zwar nicht generell gesagt werden, die Summe von Fr. 32'000.-- sei ein geringer Betrag. Berücksichtigt man aber, dass der Kläger diesen Betrag seinem Treuhänder nicht angegeben hat, so fällt er jedenfalls in seiner Buchhaltung nicht ins Gewicht. Der Einwand des Klägers, eine vom Beklagten allenfalls begangene falsche Beweisaussage sei gewichtiger als seine rechtswidrige Aufnahme des Telefongesprächs, stösst ins Leere. Das 2000 Zivilprozessrecht 57