§§ 198-269, in Bühler / Edelmann / Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, 1998). aa) Vorweg ist zu den diesbezüglichen Einwänden des Klägers festzuhalten, dass die Feststellung, ein Beweismittel sei rechtswidrig erlangt worden, kein strafrechtliches Verfahren voraussetzt. Erstens kann sich die Widerrechtlichkeit nicht allein aus dem Strafrecht sondern vielmehr auch aus einer zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ergeben. Zweitens ist es dort, wo der Strafrichter darüber nicht entschieden hat, Aufgabe des Zivilrichters, vorfrageweise zu prüfen, ob Tatbestand und Rechtswidrigkeit gegeben sind. Da es im Zivilprozess nicht um Schuld oder Unschuld des Täters geht sondern nur