{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-13_2000-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4287", "Checksum": "7257818a9ab08aab6bef6b8fad112997"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.03.2000 AGVE_2000_13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.03.2000 AGVE_2000_13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.03.2000 AGVE_2000_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 198 ff. ZPO.\nDie Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell abzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:16", "Checksum": "7bb52a9df98733c383e801170e1025ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 23.03.2000 AGVE_2000_13\nRegeste:\n§§ 198 ff. ZPO.\nDie Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell abzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint.\n\n54 Obergericht 2000\n\nStellungnahmen der Parteien in vermehrtem Masse, dass die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, da auf die\nnach altem Recht eingereichte Scheidungsklage der Beschwerdegegner in der Antwort Abweisung der Scheidungsklage beantragte. Erst\nnach dem Rechtsschriftenwechsel einigten sich die Parteien auf ein\ngemeinsames Begehren, welches dann aber wiederum von der Beschwerdeführerin nicht bestätigt wurde. Auch daraus erscheint die\nAnwendung von § 113 lit. c ZPO als angemessen.\nd) Dem materiellen Recht kann keine Regelung zur Kostenfolge\nim Falle des Ausbleibens der Bestätigung bzw. des Widerrufs von\nScheidungswille und Vereinbarung gemäss Art. 111 f. ZGB entnommen werden. Im Kommentar Sutter/Freiburghaus wird jedoch zutreffend ausgeführt, dass ein Ehegatte das Recht hat, den Scheidungswillen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, weshalb er dafür nicht einseitig mit Kosten belastet werden darf. Eine anderweitige Entscheidung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Scheidungswillen und Vereinbarung widersprechen (Sutter/Freiburghaus,\na.a.O., N 55 zu Art. 111 ZGB).\n\n13 §§ 198 ff. ZPO.\nDie Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell\nabzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2000\nin Sachen S.S. gegen C.T.\n\nSachverhalt\n\nS. behauptete, er habe seinem Neffen T. zur Finanzierung eines\nHausbaus ein Darlehen ausgerichtet. Im Verfahren reichte er eine\nTonbandaufnahme eines Telefongesprächs zwischen ihm und T. ein.\n2000 Zivilprozessrecht 55\n\nS. führte aus, anlässlich dieses Gesprächs habe T. die Darlehensschuld anerkannt.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. c) Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Verwertung von widerrechtlich erlangten Beweismitteln in der Lehre teilweise kontrovers diskutiert wird. Nach wohl herrschender Lehre\nkennt aber das schweizerische Zivilprozessrecht keine Regel, wonach widerrechtlich erlangte Beweismittel prozessual generell nicht\nverwertbar seien (SJZ 92 (1996) S. 360). Vielmehr wird bei Vorliegen rechtswidrig erlangter Beweismittel die Verwertbarkeit von einer\nInteressenabwägung im Einzelfall abhängig gemacht (Edelmann,\nN 28 zu Vorbem. §§ 198-269, in Bühler / Edelmann / Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, 1998).\naa) Vorweg ist zu den diesbezüglichen Einwänden des Klägers\nfestzuhalten, dass die Feststellung, ein Beweismittel sei rechtswidrig\nerlangt worden, kein strafrechtliches Verfahren voraussetzt. Erstens\nkann sich die Widerrechtlichkeit nicht allein aus dem Strafrecht sondern vielmehr auch aus einer zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ergeben. Zweitens ist es dort, wo der Strafrichter darüber nicht\nentschieden hat, Aufgabe des Zivilrichters, vorfrageweise zu prüfen,\nob Tatbestand und Rechtswidrigkeit gegeben sind. Da es im Zivilprozess nicht um Schuld oder Unschuld des Täters geht sondern nur\num die Zulassung eines Beweismittels, kommt hier auch nicht die\nUnschuldsvermutung zur Anwendung.\nbb) Es ist unbestritten, dass der Kläger ein Telefongespräch\nzwischen ihm selbst und dem Beklagten auf einen Tonträger aufgenommen hat. Die Äusserungen, welche der Beklagte im Telefongespräch gegenüber seinem Onkel gemacht haben soll, sind Teil seiner\nPrivatsphäre, beziehen sie sich doch auf seine privaten finanziellen\nAngelegenheiten und hat er doch zu seinem Onkel während mehre-\n56 Obergericht 2000\n\n"}