Folge des Widerrufs ist ein bedingter Endentscheid im Sinne von Art. 113 ZGB. Danach kann es zu einem Wechsel von der Klage auf gemeinsames Begehren zur Scheidungsklage nach Art. 113 ZGB kommen, falls die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorliegen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 48 zu Art. 111 ZGB und N 5 zu Art. 113 ZGB). c) Aufgrund des Gesagten ist die Kostenverteilung gestützt auf § 112 respektive 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.