3. a) Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO sind die Gerichts- und Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von der Regel des § 112 Abs. 1 ZPO kann in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie in anderen Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten abgewichen werden (§ 113 lit. c ZPO). Gemäss § 114 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage dem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerle-