Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.