{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-12_2000-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4286", "Checksum": "dbf7fc2a6589694d18198226c676a1f3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 05.12.2000 AGVE_2000_12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 05.12.2000 AGVE_2000_12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 05.12.2000 AGVE_2000_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Er hat sodann die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin\nhält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differierenden Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei\nhälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der\nGegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine\nKostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen,\ndass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst\ndann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in\nüberwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der\nVorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig\ngegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.\n\n12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.\nDie Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im\nSinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt\nauf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO\nvorzunehmen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember\n2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.\n2000 Zivilprozessrecht 53\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO sind die Gerichts- und Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von der Regel des § 112 Abs. 1 ZPO kann in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie in anderen Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten abgewichen werden (§ 113 lit. c ZPO).\nGemäss § 114 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage\ndem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerlegen.\nb) Gemäss Art. 111 und 112 ZGB steht es den Parteien frei,\nnach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung\nschriftlich ihren Scheidungswillen zu bestätigen oder davon Umgang\nzu nehmen. Sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinbarung sind bis zur Bestätigungserklärung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB\ngrundsätzlich frei widerrufbar (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum\nneuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 48 f. zu Art. 111 ZGB). Es\nhandelt sich somit im vorliegenden Fall um einen Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und nicht um einen Klagerückzug.\nFolge des Widerrufs ist ein bedingter Endentscheid im Sinne von Art.\n113 ZGB. Danach kann es zu einem Wechsel von der Klage auf gemeinsames Begehren zur Scheidungsklage nach Art. 113 ZGB kommen, falls die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung\nnicht vorliegen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 48 zu Art. 111 ZGB\nund N 5 zu Art. 113 ZGB).\nc) Aufgrund des Gesagten ist die Kostenverteilung gestützt auf\n§ 112 respektive 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1\nZPO vorzunehmen. Praxisgemäss wird in Ehestreitsachen bei \"Abweisung einer Scheidungsklage\" in der Regel die hälftige Aufteilung\nder Verfahrenskosten vorgenommen, um eine Wiedervereinigung zu\nerleichtern (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen\nZivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/ Salzburg 1998, N 9\nzu § 113 ZPO). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich anhand der\n54 Obergericht 2000\n\nStellungnahmen der Parteien in vermehrtem Masse, dass die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, da auf die\nnach altem Recht eingereichte Scheidungsklage der Beschwerdegegner in der Antwort Abweisung der Scheidungsklage beantragte. Erst\nnach dem Rechtsschriftenwechsel einigten sich die Parteien auf ein\ngemeinsames Begehren, welches dann aber wiederum von der Beschwerdeführerin nicht bestätigt wurde. Auch daraus erscheint die\nAnwendung von § 113 lit. c ZPO als angemessen.\nd) Dem materiellen Recht kann keine Regelung zur Kostenfolge\nim Falle des Ausbleibens der Bestätigung bzw. des Widerrufs von\nScheidungswille und Vereinbarung gemäss Art. 111 f. ZGB entnommen werden. Im Kommentar Sutter/Freiburghaus wird jedoch zutreffend ausgeführt, dass ein Ehegatte das Recht hat, den Scheidungswillen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, weshalb er dafür nicht einseitig mit Kosten belastet werden darf. Eine anderweitige Entscheidung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Scheidungswillen und Vereinbarung widersprechen (Sutter/Freiburghaus,\na.a.O., N 55 zu Art. 111 ZGB).\n\n13 §§ 198 ff. ZPO.\nDie Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell\nabzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2000\nin Sachen S.S. gegen C.T.\n\nSachverhalt\n\n"}